Schulung und Unterweisung

Gesetzliche Grundlage für sicherheitstechnische Unterweisungen
Die überwiegende Zahl von Arbeitsunfällen hat ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten, nicht zu verwechseln mit menschlichem Versagen. Daher gilt es, zur Vermeidung von Unfällen oder Störfällen, beim Verhalten der Mitarbeiter anzusetzen.

Dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 12 Arbeitsschutzgesetz Rechnung getragen. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. durch fachkundige Personen (wie z. B. Betriebsarzt oder SiFa / FaSi) unterweisen zu lassen (Sicherheit durch Unterweisung).
Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen
Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit
die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz
die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten
die richtige Zuordnung der Beschäftigten zu Tätigkeiten (Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde, körperliche Eigenschaften) zur Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Zeitpunkte von sicherheitstechnischen Unterweisungen
Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).
Das Arbeitschutzgesetz selbst schreibt dann aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung.
Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche Unterweisung erfolgen (Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1). Auch § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sieht die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und dann mindestens einmal jährlich wiederkehrend vor.
In der betrieblichen Praxis haben sich auch häufige Kurzunterweisungen (Toolbox-Meetings) bewährt, wie sie im SCC gefordert werden. Sie dienen dazu, bereits bekannte Themen aufzufrischen und aktuell zu halten.
Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen
Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen eine Unterweisungspflicht.
Werden z. B. mehrere Arbeitgeber örtlich oder gemeinsam auf einer Baustelle tätig, haben sie ihre Beschäftigten über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten (Unterweisung Baustelle, § 8 ArbSchG). Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:
§ 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
§ 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung
§ 9 Betriebssicherheitsverordnung
§ 4 Lasthandhabungsverordnung
§ 3 PSA-Benutzungsverordnung
§ 14 Gefahrstoffverordnung
§ 6 Störfallverordnung
Durchführung der sicherheitstechnischen Unterweisung
Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfolgt in der Regel mündlich durch den Arbeitgeber oder betriebliche Aufsichtsorgane, die zu spezifischen Fachthemen die Fachkompetenz von Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa / FaSi) einholen. Der Unterweisende soll lernpsychologische und arbeitspädagogische Erkenntnisse mit einbeziehen. In der Regel findet die Gefahreninformation anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt (Sicherheit durch Betriebsanweisungen). Diese sind zu vergleichen mit Gebrauchsanweisungen bzw. Benutzerinformationen zu Produkten, Arbeitsverfahren und/oder Arbeitsstoffen. Das Aushändigen eines Merkblatts alleine genügt jedoch nicht. Stets muss geprüft werden, ob der Unterwiesene das Vermittelte auch verstanden hat (intellektuell und sprachlich) und ggf. sind Übungen und kleine Tests in die Sicherheitsunterweisungen zu integrieren.

 
Durchführung von Schulungen für operativ tätige Mitarbeiter und Führungskräfte nach dem SCC-Regelwerk (Version 2011. Stand 2015)
SCC – diese drei Buchstaben können für Unternehmen Bedeutung haben, die Dienstleistungen für Industrieunternehmen erbringen. SCC ist ein spezifisches Managementsystem für Kontraktoren im Bereich Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU). Fordern Auftraggeber dieses Managementsystem von Unternehmen, die für sie technische Dienst- oder Werkleistungen erbringen oder als Personaldienstleister tätig sind, benötigen deren operativ tätige Führungskräfte und Mitarbeiter ein persönliches SCC-Zertifikat.
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